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FFP 2 Masken in der Pflege - Vorsorge beim Betriebsarzt

Thomas Riebschläger • Apr. 21, 2020

FFP 2 Maske im Ausbruchsfall in der Pflegeeinrichtung

Aus von uns betreuten Pflegeeinrichtungen kam die Frage auf, in welchem Rahmen Mitarbeiter, die eine Maske bei der Pflege tragen vom Betriebsarzt untersucht werden müssen: 

Im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob bei dem Tragen einer FFP2- oder FFP-3 Maske eine entsprechende  arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist. FFP-Masken weisen nur einen geringfügig erhöhten Atemwiderstand sowie ein geringes Gewicht auf. Sie  gehören nach der Einteilung der AMR 14.2 der Atemschutzgerätegruppe 1 an.
 Laut Teil 4 Absatz 2 Nr. 2 der ArbMedVV ist Maskentragenden bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, eine  Angebotsvorsorge vorzusehen.
 In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes kann davon ausgegangen werden, dass sich die Maskenfilter beim Tragen nicht durch Stäube zusetzen,  damit bleibt der Einatemwiderstand nahezu unverändert im Normbereich.
 Lediglich bei sehr schwerer körperlicher Arbeit oder ungünstigen klimatischen Verhältnissen kann es in sehr wenigen Einzelfällen erforderlich sein,  dass das Tragen einer FFP3-Maske der Atemschutzgerätegruppe 2 zugeordnet werden muss. Dann muss der Träger oder die Trägerin der FFP3-Maske  vor Beginn der Tätigkeit an einer Pflichtvorsorge gemäß Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMeddVV teilnehmen.
(Quelle: BGW-Online.de)

Im Gesundheitsdienst insbesondere in Seniorenbetreuungseinrichtungen ist derzeit das Tragen einer FFP 2 Maske im Ausbruchsfalle erforderlich. Ansonsten gilt derzeit das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes als Standard. 
Auch im Ausbruchsfall wird der Mitarbeiter die FFP 2 Maske in einem Schleusenbereich vor dem Bewohnerzimmer anlegen, für pflegerische Verrichtungen tragen und nach Ende der Tätigkeit im Schleusenbereich wieder ablegen. Unter bestimmten Bedingungen ist derzeit ja die Mehrfachnutzung (wobei sich Mehrfach auf eine zeitlich wiederholtes Anlegen bezieht) möglich. Dazu finden sich auf den Websites des RKI weitere Empfehlungen. Die FFP 2 Maske ist dabei dann aber nur durch einen MA bei einem Bewohner zu nutzen. 
Der zeitliche Rahmen einer Nutzung ist insofern auf kurze Dauern beschränkt. 
Ich empfehle daher allen betroffenen Mitarbeitern das schriftliche Angebot einer Angebotsvorsorge zu machen. Diese kann nach meinem Dafürhalten vornehmlich als Gespräch mit dem Betriebsarzt erfolgen, z.B. als Telefonat oder im Rahmen einer Videokonferenz. 
Nur im Einzelfall wird eine Untersuchung mit Lungenfunktionsuntersuchung in der Praxis erforderlich sein. Dies ergibt sich dann ggf. in dem Gespräch mit dem Arbeitsmediziner


von Thomas Riebschläger 31 März, 2021
Bevölkerungsstudie aus Wuhan – Bilden sich nach COVID Erkrankung schützende Antikörper? Eine aktuelle Studie Das chinesische Wuhan war das Epizentrum einer Epidemie, die unsere Welt bis heute in Atem hält. Wissenschaftler haben nun in einer repräsentativen Stichprobe, an der 9700 Menschen aus über 4000 Haushalten teilgenommen haben, untersucht, ob Antikörper im Blut nachweisbar waren. Die Auswahl der Haushalte, denen eine Teilnahme angeboten wurde, erfolgte nach dem Zufallsprinzip. Die während der Studie entnommenen Blutproben wurden im Hinblick auf Antikörper untersucht, die als Hinweis auf eine durchgemachte COVID Erkrankung genutzt wurden. Bei positiven Ergebnissen wurde darüber hinaus getestet, ob sogenannte neutralisierende Antikörper ebenfalls nachweisbar waren. Diese neutralisierenden Antikörper können ein Hinweis darauf sein, dass bei der Person eine erneute COVID Erkrankung sehr unwahrscheinlich ist. Dies wäre als Immunität zu bezeichnen. Circa 500 Teilnehmer wurden positiv auf Antikörper getestet. Aus den begleitend erhobenen Fragebögen ließ sich ermitteln, dass von diesen Infizierten 4/5 keine Beschwerden hatten, also asymptomatisch waren. Mehr als 200 dieser positiv Getesteten hatten in Ihrem Blut auch neutralisierende Antikörper, die im Studienverlauf weiterhin nachweisbar waren. Solche neutralisierenden Antikörper zu initiieren ist das Ziel der mittlerweile erfolgenden Impfungen und mithin die einzige Möglichkeit mittelfristig eine Herdenimmunität zu erreichen. Wie häufig Impfwiederholungen erforderlich sind lässt sich derzeit noch nicht absehen. Entscheidend ist es aber, alle Anstrengungen unternommen werden, um einen möglichst umfassenden Anteil der Bevölkerung zu impfen. Originalarbeit: Lancet, https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(21)00238-5/fulltext
Pladoyer für einen neuen Umgang mit COVID
von Thomas Riebschläger 22 März, 2021
Aktuell warten wir auf die Beschlüsse der Bundesregierung aus dem Treffen mit den Ministerpräsidenten der Lände r. Die Erwartungen auf die Ergebnisse dieses Treffens ziehen einen tiefen Graben durch unser Land. Auf der einen Seite die Vernünftigen, denen der letzte Lock-down noch nicht weit genug ging. Diejenigen, die Ihre Hoffnung auf Masken, Abstand, unbegrenzte Tests und auf breite Impfkampagnen setzen. Wäre doch nur der Impfstoff in ausreichender Menge verfügbar. Auf der anderen Seite Corona-Leugner, Alu-Hut-Träger und Verschwörungstheoretiker, die Ihre Demonstrationen, geschützt durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit am liebsten als vorweggenommene Techno-Party feiern würden. Die um Entscheidung ringenden Politiker, deutlich beeinflusst durch die bevorstehenden Wahlen und umgeben von Wissenschaftlern – da gibt es derzeit nur drei Sorten: Virologen, Epidemiologen und Biotechnologen sollen derweil eine unmögliche Aufgabe lösen. Sie sollen jeden Einzelnen retten, vor dem Virus, dem wirtschaftlichen Ruin und der psychosozialen Vereinsamung. Das Corona Virus kommt aus dem Osten (die gelbe Gefahr), sitzt in den Atemwegen eines Blutsaugers (Fledermaus) und wer es zur Strecke zu bringen kann, dem winkt ewiger Ruhm, oder zumindest ein Bundesverdienstkreuz. Alles in allem ein sich lohnender Gegner. Aber irgendwie funktioniert das nicht so richtig. Menschen sterben weiter. Sie sterben an COVID, mit COVID, nach der Impfung, an der Impfung und jedes einzelne Schicksal wird in den soziale Medien als Versagen des Systems deklariert. Ein Virus als Gegner lässt sich als Todesursache eben leichter benennen. Der Tod wird demgegenüber als schicksalhaft wahrgenommen. Tod durch Verkehrsunfall (deutlich rückläufig, durch den Lockdown), Tod durch Lungenkrebs (Zahlen sinken dank Abnahme des Nikotinkonsums), Tod durch Alkohol und Schokolade (da bleiben die aktuellen Zahlen abzuwarten), Tod durch Altersschwäche (eine Diagnose, die ein Arzt auf dem Totenschein nicht notieren darf). Der Tod durch COVID dagegen erscheint nicht schicksalhaft, sondern als Ergebnis politischer Fehlentscheidungen, persönlichem Fehlverhalten, der Reise nach Mallorca oder der Demo auf dem Berliner Breitscheidplatz. Dabei ist das Versterben an dem Virus ebenso schicksalhaft, gesteuert von einer Vielzahl von Entscheidungen, die das Leben des Einzelnen betreffen. Leider wissen wir derzeit noch viel zu wenig über Verbreitung, Mutationsfaktoren, Krankheitsverläufe, Diagnostik, Therapie und Komplikationen dieses Sars-Cov-2-Virus. Viele Informationen, die uns zur Verfügung gestellt werden, sind vorgefiltert. Transparenz der Information ist ein Privileg der offenen Gesellschaften und selbst hier werden Informationen durch Lobbygruppen, Influencer und andere Einflussnahme in bestimmte Richtungen gelenkt. Was aktuell fehlt ist eine offene und transparente Diskussion, die von einem neuen Szenario ausgeht. Das „neuartige Coronavirus“ bleibt nicht neuartig auf Dauer, es wird bleiben. Wir sollten uns darauf einstellen, dass wir ein Szenario des Umgangs mit einem hochinfektiösen Virus in einer offenen Gesellschaft entwickeln müssen. In einer Gesellschaft, in der Menschen sich treffen, miteinander arbeiten und feiern können. Eine Gesellschaft mit regem Vereinsleben, Schulen in denen Kinder lernen und spielen können, einem vielfältigem Kulturleben und einer Freizeitkultur, die selbstbestimmt und offen ist. Vielleicht gehört zu dieser Gesellschaft in bestimmten Situationen auch das Tragen von Masken oder eine Testung bevor bestimmte Aktivitäten begonnen werden. Vielleicht müssen Massenveranstaltungen auf kleinere Besucherzahlen reduziert werden. Vielleicht müssen wir mehr Zeit einplanen, um Gemeinschaftsaktivitäten vorzubereiten. Vielleicht müssen wir bereit sein, einen höheren Preis für eine Veranstaltung zu bezahlen, um das zugehörige Testszenario mitzufinanzieren. Meine Überzeugung ist es, dass wir bereit sind, unseren Beitrag für diesen neuartigen Umgang mit dem Corona Virus zu leisten. Eine solche, geschützte Öffnungsstrategie lässt sich auch politisch vermitteln. Sie gibt den Menschen Hoffnung und Perspektive. Ermöglichen sollte eine solche neuartige Strategie die von uns gewählte Regierung.
von Thomas Riebschläger 11 März, 2021
https://www.gelbe-liste.de/neue-medikamente/corona-impfstoff-janssen-johnson-johnson
von Thomas Riebschläger 21 Jan., 2021
In der Dienstags - Runde der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder wurde beschlossen, dass angesichts der pandemischen Lage auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich ist. Dazu hat das Bundesarbeitsministerium eine erneute Corona-Arbeitsschutzverordnung, welche bis zum 15. März 2021 befristet ist, in der Kabinettssitzung der Bundesregierung eingebracht. Die Verordnung sieht Folgendes vor: • Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb (vgl. § 2) mit Regelungen u. a. zum o Homeoffice (§ 2 Abs. 4): Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. o Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. o Regelungen zur Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen (§ 2 Abs. 5). Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen. o Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (§ 2 Abs. 6). Reduktion der Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen. • Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken (Chirurgische Masken) zu Verfügung zu stellen, wenn o die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, o wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder o wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. o Die Beschäftigten haben die Masken zu tragen. o Verordnung enthält Auflistung zu einsetzbarem Atemschutz. Die Verordnung soll fünf Tage nach Verkündung in Kraft treten. Am 15. März 2021 tritt sie außer Kraft. Im Einzelnen § 2 Abs. 4 Homeoffice Zwar enthält die Verordnung keinen einseitigen Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, die Ausführung seiner Arbeit in seiner Wohnung zu gewähren. Allerdings wird eine öffentlich-rechtlich wirkende Pflicht darauf geschaffen, Arbeitnehmern mit „Bürotätigkeiten und vergleichbaren Arbeiten“ das Arbeiten in seiner Wohnung anzubieten. Diese Verpflichtung kann die zuständige Behörde mit Verwaltungszwang vom Arbeitgeber einfordern und ggf. eine Umsetzung im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen. Der Arbeitnehmer ist demgegenüber nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. § 2 Abs. 5 Mindestfläche für Beschäftigte Eine Vorgabe zu Mindestflächen - jetzt 10 m² pro Person - gab es für Betriebsstätten (Ausnahme: Einzelhandel) bislang weder im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard noch in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Laut Gesetzentwurf orientieren sie sich an den Angaben für Verkaufsflächen pro Person im Groß- und Einzelhandel, die im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. November 2020 festgelegt wurden. Bislang war das Kriterium in den Betrieben lediglich ein Mindestabstand von 1,5 m. § 2 Abs. 6 Bildung kleiner Arbeitsgruppen Arbeiten in kleinen Arbeitsgruppen kann eine enorme Herausforderung für die Betriebe darstellen. § 3 Mund-Nasen-Schutz Der Arbeitgeber muss unter bestimmten Voraussetzungen nun einen medizinischen Mund-Nase-Schutz, eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske den Beschäftigten zur Verfügung stellen. Sofern FFP2-Masken verwendet werden, sind zudem Tragezeitbegrenzungen und eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge zu berücksichtigen. Von einer generellen Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken wird abgesehen wird und Beschäftigte können verpflichtet werden, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Maske zu tragen. Zudem ist diese nur unter bestimmten Bedingungen zu tragen. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Das Inkrafttreten erfolgt fünf Tage nach Verkündung. Dies ist eine sehr kurze Zeit, wenn die Betriebe alle Forderungen umsetzen sollen. Dies umfasst vor allen den sehr kurzen Beschaffungszeitraum für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz und die Anpassung der Arbeitsräume, um die Mindestfläche von 10 Quadratmetern sicherzustellen. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nach § 18 Abs. 3 ArbSchG nicht erforderlich. FAQ finden sich unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html Zu den Beschlüssen der „Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021“ steht die Umsetzung in Bundesrecht/ Landesrecht aus. Zu erwarten sind auch Abschreibungsmöglichkeit für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für Hard- und Software. Zudem werden auf Landesebene (niedersächsische Corona-Verordnung) Neuerungen zum Umgang mit Masken (Nutzung von medizinischen Masken) erwartet. Alle gelten Maßnahmen sollen zudem bis zum 14.02.2021 ihre Gültigkeit behalten. Rückwirkend zum 05.01.2021 besteht die Möglichkeit Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn ein Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Hierzu ist in Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse ein Antragsformular auszufüllen und im Original bei der Krankenkasse einzureichen. Zum Thema „Umgang mit der 15 km Regel“ konnte das Gesundheitsamt der Region Hannover aktuell keine Aussagen treffen. Das Thema wird von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich behandelt und durch die jeweilig zuständigen Gesundheitsämter festgelegt. Für Hannover gibt es noch keine Regelung. Bei Fragen zur Umsetzung rufen Sie mich gerne an, oder senden einen Mail! Ihr Betriebsarzt Th. Riebschläger
von Thomas Riebschläger 15 Jan., 2021
von Thomas Riebschläger 11 Jan., 2021
von Thomas Riebschläger 05 Jan., 2021
Per Mail erreichte uns eine Anfrage von einem Betreiber einer Senioreneinrichtung: "Wenn nun Bewohner, Mitarbeiter und ggf. Angehörige eine Corona-Impfung erhalten haben, können, sollen oder müssen sie auch weiterhin per Schnelltest getestet werden?" Meine Ansicht dazu ist folgende: Grundlage der derzeit in Einrichtungen der Seniorenbetreuung durchgeführten Schnelltestungen auf das neue Coronavirus ist die niedersächsische Testverordnung ( www.nlga.niedersachsen.de ). Parallel erfolgt (zugegebenermaßen noch etwas schleppend) der Start der Impfungen in den verschiedenen Alters- und Berufsgruppen. Es ist derzeit nicht sicher bekannt, wie sich die Impfung auf die Weitergabe (Infektiösität) des Virus auswirkt. Daher haben derzeit durchgeführte Impfungen keine Auswirkungen auf die aktuelle Teststrategie. Sofern die Verordnung in Niedersachsen nicht geändert wird greifen sowohl die bekannten Schutzmaßnahmen als auch das Testkonzept in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
von Thomas Riebschläger 05 Jan., 2021
von Thomas Riebschläger 03 Jan., 2021
. https://www.youtube.com/watch?v=Qv7qwjAM9gA
von Thomas Riebschläger 29 Dez., 2020
.2020 ein Jahr im Ausnahmezustand. Als ich im vergangenen Februar unsere BALANCE - Betriebsärztliche Informationen verfasste, war das Ausmaß der über uns alle hereinbrechenden Veränderungen nicht abzusehen. Lockdown des öffentlichen Lebens, Geschäftsschließungen und Politiker, die in Ihren Entscheidungen getrieben wurden von Infektionszahlen. Obwohl das Ausmaß der Informationsflut über soziale Medien, Nachrichten und viele selbsternannte Fachleute uns ein hohes Maß an Differenzierungsvermögen abverlangte, war leider dass was wir wirklich wussten sehr wenig! Wie haben wir als betriebsärztliche Praxis reagiert, um im Rahmen der Pandemie Ihnen Informationen und Dienstleistungen in gewohnter Qualität bereitzustellen? Bereits Anfang März haben wir den Zugang in die Praxis massiv eingeschränkt, haben Hygienemaßnahmen deutlich erhöht und haben durch die veränderten Organisationsabläufe in der Praxis dafür gesorgt, dass unsere Kunden sicher und hygienisch ihre Vorsorge bei uns erhalten konnten. Es war uns wichtig Vorsorgen und Beratungstermine trotz der Pandemiesituation anzubieten. Und dies hat sich bewährt. Nach ca. 10 Monaten im "Corona-Jahr" zeigt sich, dass arbeitsmedizinische Vorsorge mehr ist als Hör - und Sehtest. Im Vordergrund der meisten Gespräche standen Begriffe wie Risiko, Gefährdung und die Verfahren am Arbeitsplatz, z.B. die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen. Uns war in der ganzen Zeit wichtig einerseits die Ernsthaftigkeit der Situation zu vermitteln, aber auch meine Überzeugung, dass bei korrekter Verfahrensweise im Betriebs- als auch im Privatleben das Risiko einer Infektion deutlich zu minimieren war. Im Rahmen von Beratungen haben wir immer versucht aufzuzeigen, dass auch die Betrachtung eines Risikos für den Verlauf einer Covid 19 Erkrankung, individuell und sehr differenziert zu erfolgen hat. Nicht jeder sechzigjährige ist Hochrisikopatient und auch der zwanzigjährige Auszubildende kann einer hohen Gefährdung unterliegen. Es war daher immer unser Ziel in allen Gesprächen zu vermitteln, dass nur durch Solidarität und gemeinsame und zielgerichtete Organisation die Pandemiesituation in einem gewissen Rahmen unter Kontrolle zu behalten war. Unsere Praxis hat von Beginn an durch intensive Testtätigkeit die Sicherheit der Arbeit in einer Vielzahl von Betrieben unterstützt, Konzepte mitentwickelt und Informationen auf vielen Ebenen bereitgestellt. In Abständen haben wir Informationen auf den neu geschaffenen Blog www.betriebsarzt-corona.info bereitgestellt. Auch unser Arbeitsumfeld hat sich geändert, z.B. durch Online Organisation von Arbeitsschutzsitzungen und Unterweisungen, bzw. Informationsveranstaltungen. Die Umsetzung von Fortbildungen in den Online Bereich hat uns ermöglicht Fortbildungen mit mehr als 60 Punkten zu absolvieren, so dass die Qualität unserer Arbeit gesichert bleibt. Mit Beginn des Jahres habe ich meine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit abgeschlossen. Seit Beginn des Jahres konnten wir Ihnen Online-Sprechstunden anbieten, jedoch griffen die meisten Kunden doch weiter auf persönliche Kontakte und Telefonate zurück. In der Vergangenheit immer persönlich erfolgende Arbeitsschutzunterweisungen gem. § 12 ArbSchG können nunmehr auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Dieses Angebot wird auch in Zukunft bestehen bleiben. Es ermöglicht uns fundierte und auf Sie zugeschnittene Informationen zu vermitteln. Derartige Unterweisungen sind nach Erstellung einer Teilnahmebescheinigung rechtssicher und ein gutes Werkzeug zur Informationsweitergabe an Ihre Mitarbeitenden. Kurzer Ausblick: Auch wenn eine Prognose schwierig ist, so gehe ich derzeit davon aus, dass uns die aktuelle Situation auch in den Betrieben noch bis in den Frühsommer 2021 erhalten bleibt. Aktuell ist noch nicht abzusehen, dass Covid 19 Impfungen in den betrieblichen Bereich hinein organisiert werden können. Darüber werde ich Sie auf dem laufenden halten. Weiterhin werden die aktuell durchgeführten Schnelltests auch in Betrieben außerhalb des Gesundheitssektors an Bedeutung gewinnen. Die Corona Pandemie hat uns jedoch in vielen Facetten deutlich darauf hingewiesen, wie wichtig Gesundheit auch im betrieblichen Umfeld ist. Sie bei der Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen ist dabei unsere Priorität!
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